In Zusammenarbeit mit dem Gesundheitsamt, der Ausgleichskasse und dem Sozialamt wurden folgende Informationen für Patienten/Klienten aus dem Kanton Nidwalden erarbeitet:
Der Anspruch auf Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen umfasst auch die zahnärztliche Grundversorgung. Diese Versorgung ist an Bedingungen geknüpft, welche nachfolgend im Detail erklärt werden.
Informieren Sie Ihre Zahnärztin bzw. Ihren Zahnarzt darüber, dass Sie Anspruch auf Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen haben. Sie sind in der Pflicht, bei Ihrer Zahnärztin bzw. Ihrem Zahnarzt den Sozialtarif zu verlangen. Dies ist notwendig, damit Kostenvoranschläge und Gesuche um Kostengutsprachen gestellt werden können, die für die allfällige Kostenübernahme durch die Sozialhilfe oder Ergänzungsleistung nötig sind. Wird diese Meldung durch Sie versäumt, müssen Sie unter Umständen für die Zahnarztkosten selbst aufkommen.
Ihre behandelnde Zahnärztin bzw. Ihr Zahnarzt ist verpflichtet zu bestätigen, dass Sie in den letzten 18 Monaten regelmässig in einer zahnärztlichen Routinekontrolle und Dentalhygiene (mindestens 1 x pro Jahr) gewesen sind und die Mundhygiene gut ist. Dies nennt sich Attest. Die Behandlungsmöglichkeiten richten sich nach diesem Attest. Dafür gibt es Richtlinien, an die sich die behandelnden Zahnärztinnen und Zahnärzte halten. Die Kosten der Prophylaxe werden übernommen.
Die Behandlungen ohne Attest beschränken sich auf akut dringende Bedürfnisse: Behandlung von Schmerzen, Behandlung von nicht aufschiebbarer Karies mittels provisorischer Füllungen und Wiederherstellen der Kaufunktion mittels einfachster, provisorischer Prothesen. Hierfür ist keine vorgängige Kostengutsprache nötig.
Die Behandlungen mit Attest hat langfristige Lösungen zum Ziel, also langlebige Füllungen, Teil- bzw. Totalprothesen oder Ähnliches. Ihre Zahnärztin bzw. Ihr Zahnarzt wird die Zahnsanierung entsprechend den Richtlinien planen, mit Ihnen besprechen und einen Kostenvoranschlag einreichen. Die Behandlung soll so einfach wie möglich, wirtschaftlich und zweckmässig sein. „Luxuslösungen“ wie Kronen, festsitzende Brücken und Implantatlösungen sind nur in seltenen Ausnahmefällen möglich. Für die Zahnsanierung ist eine vorgängige Kostengutsprache nötig. Andernfalls unterliegen Sie dem Risiko, die Kosten selbst tragen zu müssen.
Handelt es sich bei Ihrer Zahnsanierung um einen Ausnahmefall oder werden weitere Informationen zur Beurteilung des Kostengutsprachegesuchs benötigt, kann die Kantonszahnärztin bzw. der Kantonszahnarzt Sie dafür aufbieten. Diesen Termin müssen Sie wahrnehmen.
Die Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen übernehmen keine Kosten für kurzfristige Absagen oder versäumte Sitzungen. Für diese Kosten müssen Sie selbst aufkommen.
Dieses Informationen vermittelt nur eine Übersicht. Für die Beurteilung von Einzelfällen sind ausschliesslich die gesetzlichen Bestimmungen massgebend